Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für den Kauf von Hilfsmitteln und Heilbehelfe

Was sind Hilfsmittel und Heilbehelfe?

"Heilbehelfe und Hilfsmittel sind Gegenstände, die zur Heilung einer Krankheit beitragen (z.B. Bandagen, Diabetikerbedarf) oder aber ein Körperteil oder eine mangelnde Körperfunktion ersetzen (z.B. Rollstuhl, Hörgerät). Sie werden ärztlich verordnet und von einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner zur Verfügung gestellt." (Gesundheitskasse 2022)

 

Unterstützungsmöglichkeiten durch öffentliche Träger

A) Finanzieller Zuschuss nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (BHG)

B) Unterstützung durch die Gebietskrankenkasse (ÖGK)

C) Unterstützung durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

 

A) Finanzieller Zuschuss nach dem Steiermärkischen Behindertenhilfegesetz (BHG)

Alle Menschen mit Behinderung mit Hauptwohnsitz in der Steiermark (ÖsterreicherInnen, EWR-BürgerInnen, andere StaatsbürgerInnen mit Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung, Konventionsflüchtlinge) haben einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen nach dem Steiermärkischen BHG.

Eine Leistung des Steiermärkischen BHG sind Zuschüsse für Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und technische Hilfsmittel (§6 StBHG).

Anträge sind am Magistrat Graz oder an der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (BH) zu stellen. Beizulegen sind 3 Kostenvoranschläge von 3 unterschiedlichen Anbietern bzw. Anbieterinnen plus eine ärztliche oder orthopädische Verordnung, welche die Notwendigkeit des Hilfsmittels begründet.
Bei der ersten Antragsstellung nach dem Stmk. BHG sind auf jeden Fall Meldezettel, Lichtbildausweis und ärztliche Befunde, aus denen die Behinderung hervorgeht, dem Antrag beizulegen.

Kostenzuschüsse für Hilfsmittel sind in der Leistungs- und Entgelt-Verordnung (LEVO) des Landes Steiermark geregelt (§ 5 LEVO StBHG 2015)

Höhe des Kostenzuschusses für Hilfsmittel

(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.

(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.

(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.

(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.

Ein Nachreichen des Antrags nach Kauf eines Hilfsmittels ist möglich: Innerhalb eines Monats nach Kauf kann man bei der zuständigen BH bzw. beim Magistrat die Rechnung nacheinreichen.

 

B) Unterstützung durch die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Stellvertretend für die verschiedenen Krankenkassen wird der Leistungsanspruch der größten Krankenkasse, der ÖGK, beschrieben.

Ansuchen können alle Menschen (egal welche Staatsbürgerschaft), die einen Leistungsanspruch bei der ÖGK besitzen.

Zur Kostenübernahme für ein Hilfsmittel oder einen Heilbehelf muss eine ärztliche Verordnung und ein Kostenvoranschlag (bei tariflich nicht geregelten Produkten) an die ÖGK geschickt werden. Die ärztliche Verordnung muss eine genaue Bezeichnung haben – es reicht z.B. nicht „ein Rollstuhl“. Es muss genau der gewünschte Rollstuhl mit allen Zubehörteilen angegeben werden. Dies kann auch online erfolgen.

Die chefärztliche Etage der ÖGK bestimmt in der Folge, ob das angesuchte Hilfsmittel bzw. der Heilbehelf als Hilfsmittel/Heilbehelf anerkannt und bewilligt wird.

Erfolgt die Bewilligung, kann es zu einer finanziellen Unterstützung bis zu einem Höchstsatz von € 697,50 (Hilfsmittel - Stand 2015) bzw. € 465,00 (Heilbehelfe - Stand 2015) kommen. Von der versicherten Person sind grundsätzlich 10% der Anschaffungskosten, mindestens jedoch ein Betrag von € 37,80 (Stand 2022) selbst zu tragen. Bei tariflich nicht geregelten Produkten werden 75% der Kosten (Stand 2015) übernommen. Ein allfälliger Selbstbehalt bzw. der satzungsmäßige Höchstbetrag ist auch in diesem Fall zu berücksichtigen.

Für Behelfe, die als medizinische Maßnahme der Rehabilitation (z.B. Prothesen) anzusehen sind, werden die Kosten in voller Höhe– also ohne Kostenbeteiligung durch den Anspruchsberechtigten – von der ÖGK übernommen (Ausnahme: orthopädische Schuhe)

 

Weiters entfällt die Kostenbeteiligung für Versicherte und Angehörige - (kein Selbstbehalt):

* die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

* für ältere Kinder, wenn ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (Bestätigung durch das Finanzamt) - unabhängig vom Alter

* für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind

 

Nachreichungen von Rechnungen und Verordnungen sind bis zu dreieinhalb Jahre im Nachhinein möglich.

Reine Pflegebehelfe wie Esshilfen, Harnflaschen, Pflegebetten, Betteinlagen, etc. sind keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und können daher nicht bezahlt bzw. zur Verfügung gestellt werden.

 

C) Unterstützung durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

Voraussetzung ist, dass der/die AntragsstellerIn bei der PVA versichert ist, d.h. entweder PensionstInnen oder Menschen, die bereits ausreichend Versicherungsmonate bei der PVA erworben haben.

Die Unterstützung ist einkommensabhängig, es gibt dafür Einkommensgrenzen.

Ein formloses Schreiben an die PVA genügt zur Beantragung für finanzielle Unterstützung, ein Kostenvoranschlag ist beizulegen.

 

 

  

Zusammenfassend: Wie gehe ich vor?

Auswahl des geeigneten Hilfsmittels mit Beratung (entweder in der Bunten Rampe oder in einem Spezialgeschäft).

Detaillierten Kostenvoranschlag mit allen anfallenden Kosten einholen.

Verordnungsschein von der Orthopädin bzw. vom Orthopäden ausstellen lassen.

Ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes (Neurologie, Universitätsklinik, Rehabilitationsklinik, Ambulatorium, etc.) zur Befürwortung bzw. Bestätigung der Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels.

Ansuchen mit Begründung der Notwendigkeit an die Krankenkasse, an das Land Steiermark etc…

 

Was tun, wenn nicht alle Kosten übernommen werden?

Falls Restkosten bei der Finanzierung von Hilfsmitteln anfallen bzw. Kosten nicht übernommen werden, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, bei Vereinen, karitativen Einrichtungen etc. um finanzielle Hilfe anzusuchen. Beispiele dafür sind:

 

Licht ins Dunkel, Kramergasse 1, 1010 Wien, T: 01/5338688, Link

Steirer helfen Steirern, Gadollaplatz 1, 8010 Graz, T: 0316/ 8751391 - Link

Josef-Krainer-Hilfsfonds, Burgring 4, 8010 Graz, T: 0316/877-2963 - Link 

Sozialfonds der Parteien (z.B. KPÖ oder SPÖ).

 

 

Diese Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, werden abhängig von der sozialen Situation zugemessen.

 

Eine weitere Möglichkeit, Finanziertes zurückerstattet zu bekommen, ist über die Arbeitnehmerveranlagung: Alle Hilfsmittel, die man nicht finanziert bekommt, kann man unter „Sonderausgaben“ von der Steuer abschreiben.

 

Werden gebrauchte Hilfsmittel finanziert?

Teilweise werden auch die Kosten beim Kauf von gebrauchten Hilfsmitteln nach dem Steiermärkischen BHG übernommen. Hierzu wird – wie beim Kauf eines neuen Hilfsmittels – eine ärztliche Verordnung und ein Kostenvoranschlag benötigt. Den Kostenvoranschlag stellt die Person aus, die das gebrauchte Hilfsmittel verkauft. 

Die Förderung des Kaufes von gebrauchten Hilfsmitteln ist für alle Seiten (KäuferIn, VerkäuferIn, Land Steiermark) die kostengünstigste Seite. Das Magistrat Graz fördert dies. Bei anderen BHs ist die Entscheidung diesbezüglich willkürlich – es gibt keine einheitliche Regelung in der Steiermark dafür.

Von Seiten der ÖGK werden keine Förderungen zu gebrauchten Hilfsmitteln gewährt, wenn diese privat gekauft ­werden.

 

Stand Juli 2022